Lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht zu den Lebensversicherungsrichtlinien, sondern zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen sei.
Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank).
Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sei unionsrechtlich eindeutig geklärt, dass sich die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allein unionsrechtlich bestimmen ließen.
Auch sei die Annahme des Oberlandesgerichts nicht vertretbar, dass die zu der Verbraucherkreditrichtlinie getroffenen Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragbar seien.
Von einer Übertragbarkeit der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auf die Lebensversicherungsrichtlinien seien jüngst auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 9. November 2021 und Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris) und das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris) ausgegangen.
Dabei habe es insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sowie deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellation gewürdigt.
Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 17. November 2021 (- IV ZR 38/21 -, n.v.) - nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) - erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst und dennoch keine Veranlassung gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Jedenfalls erscheint im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit.
Dies ist inzwischen als zwingender allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben (siehe nur EuGH…, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-116/16 u.a. -, juris Rn. 70 ff., 75 - T Danmark; Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 121 - Volkswagen Bank; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [527]).
(2) Gerade die hier streitentscheidenden Fragen, ob ein dem Versicherungsnehmer eingeräumtes Rücktrittsrecht trotz fehlender oder fehlerhafter Belehrung wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen kann und welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, können aber spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht (mehr) als erschöpfend beantwortet angesehen werden.
Mit seinem Urteil vom 9. September 2021 zur Auslegung der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - Verbraucherkreditrichtlinie hat der Gerichtshof nun aber ausdrücklich auch für Verbraucher entschieden, dass die Feststellung eines Missbrauchs nach unionsrechtlichen Grundsätzen neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 122 - Volkswagen Bank; siehe auch OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 117).
(b) Weiter ist seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auch unklar, ob ein dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich gewährleistetes Rücktrittsrecht überhaupt wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erlöschen kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde (vgl. Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 118 f. und 183 zur Verwirkung; a.A. Kähler, in: Gsell et al.
So soll im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfen (und sich auch nicht auf Verwirkung berufen können), wenn eine der in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, und dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Leitsatz 7, Rn. 119 ff. - Volkswagen Bank).
Zwar führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher bei unzureichender Belehrung auch dann keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen könne, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf erhebliche Zeit vergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 126 - Volkswagen Bank).
So soll das Widerrufsrecht im Verbraucherkreditrecht dem Zweck dienen, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).
Weiter soll durch die Richtlinie sichergestellt werden, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen beurteilen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 124 - Volkswagen Bank).
Schließlich dient die Koppelung von Fristbeginn und der Information des Verbrauchers dem Zweck, den Kreditgeber, der die vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 124 - Volkswagen Bank).
Insoweit sollen die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen den Gewerbetreibenden davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 125 - Volkswagen Bank).
Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen.
Hinzu kommt, dass der Gerichtshof die Ausführungen zum Sanktionsaspekt in seinem Urteil vom 9. September 2021 nicht speziell auf die Verbraucherkreditrichtlinie bezogen hat, sondern insoweit allgemein die "in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen" in Bezug genommen hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 125 - Volkswagen Bank; siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 118).
Schließlich mag es zutreffen, dass durch die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht abschließend geklärt ist, ob die Berufung auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stets ausgeschlossen ist oder unter bestimmten, zu einem bloßen Zeitmoment (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 126 - Volkswagen Bank) hinzutretenden Umständen oder etwa nach vollständiger, beidseitiger Vertragserfüllung nicht doch zulässig sein könnte (…vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - IX ZR 113/21 u.a. -, juris Rn. 57, 63 ff.).
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock (…Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 - juris Rn. 116-118;… Hinweisbeschluss vom 9. November 2021 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 6-9) und des Landgerichts Erfurt (Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris), wonach infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur - anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerspruchs im Versicherungsvertragsrecht nicht mehr festgehalten werden könne, sind nämlich erst nach dem Berufungszurückweisungsbeschluss ergangen bzw. wurden dem Oberlandesgericht Koblenz erst im Anhörungsrügeverfahren, und damit nach der Entscheidung in der Sache, vorgelegt.
Gerade eine solche Begrenzung des Erfordernisses des subjektiven Tatbestandsmerkmals auf die Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern durch den Gerichtshof lässt sich aber spätestens seit dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht mehr vertreten (…siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - IX ZR 113/21 u.a. -, juris Rn. 60; OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 117; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [518 ff.]).
Die Feststellung des Gerichtshofs, wonach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements voraussetzt, bezieht sich gerade auf die Prüfung, ob einem Verbraucher - hier im Verbraucherkreditrecht - die Berufung auf ein ihm garantiertes Widerrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 119 ff., 122 - Volkswagen Bank).
Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021, wonach der Kreditgeber im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die - mit denen der Lebensversicherungsrichtlinien vergleichbaren - Zwecke der Richtlinie im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn dieser nicht ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 119 ff. - Volkswagen Bank), können die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht (mehr) ohne weiteres auf Fälle einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung übertragen werden.
9/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 - IV ZR 130/15 -, juris) vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) ergangen ist und sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob es infolge dieser Entscheidung unionsrechtlich geboten ist, auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs neben einem objektiven auch ein subjektives Tatbestandselement zu verlangen, und dem Versicherer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verwehren.
Soweit die Beklagte des Ausgangsverfahrens schließlich darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte, ergibt sich aus der vorgelegten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IV ZR 38/21 -, n.v.) schon nicht, ob sich der Bundesgerichtshof darin mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.
Diese Fundstelle stammt aus dem Jahr 2019 und setzt sich ebenfalls nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auseinander.
dd) Soweit das Oberlandesgericht weiter ausführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ist auch dies - zumindest mit der angeführten Begründung - nicht hinreichend tragfähig.
Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber - stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs - auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte.
Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).
c) Schließlich wird die Handhabung der Vorlagepflicht in der angegriffenen Entscheidung nicht dadurch vertretbar, dass infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auch andere Oberlandesgerichte von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Beantwortung der hier streitgegenständlichen unionsrechtlichen Fragestellungen durch den Gerichtshof abgesehen haben (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 12 U 80/21 -, juris; Urteil vom 27. Januar 2022 - 25 U 107/21 -, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19 -, juris Rn. 36 ff.; sowie OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 - 7 U 411/21 -, n.v.; Saarl.